Grundwasser- und Rückstauschäden
Die Elementarversicherung (oder Elementarschadenversicherung) ist in der Regel ein Baustein der Gebäudeversicherung und/oder Hausratversicherung. In beiden Fällen kann sie als Deckungserweiterung dazu gewählt werden. Sie schützt vor den finanziellen Folgen von Schäden durch
- Erdbeben
- Erdsenkung
- Überschwemmung
- Schnee- und Eisdruck
- Vulkanausbruch
Die Wahrscheinlichkeit eines Versicherungsfalles ist im Hinblick auf die aufgeführten Gefahren regional sehr unterschiedlich. Während der Fall eines Vulkanausbruchs oder Erdbebens hier in der Voralpenregion eher ein Lächeln hervorruft, dürften nach den Hochwasserkatastrophen 2013 und 2016 in Bayern die Schäden durch Überschwemmungen böse Erinnerungen wachrufen.
Kein Wunder, dass die Bayerische Staatsregierung eigens eine Seite eingerichtet hat, um Hausbesitzern den Abschluss einer Elementarversicherung zu empfehlen (vgl. hier: elementar-versichern>>). Das Unwetter traf im letzten Jahr auch unseren Wohnort Polling (vgl. Fotos).
Während die Gefahr einer Überschwemmung, also die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks durch
- Niederschläge (z.B. nach Starkregen),
- Ausuferung von Oberflächengewässern (Flüsse, Seen)
bei der Regulierung kaum Fragen aufwirft, ist das im dritten Fall nicht so, nämlich
- an die Oberfläche steigendes Grundwasser und beim sog. Rückstau.
Beim Rückstau können Abwässer nicht durch die Kanalisation abfließen, laufen wieder zurück und schaffen sich im Keller durch Waschbecken, Gullys, Klos oder undichtes Fundament freie Bahn.
Der Versicherungsnehmer sollte auf folgendes in den Versicherungsbedingungen achten:
- ob der Rückstau ausgeschlossen ist; und wenn nicht, ob dann der Einbau einer Rückstauklappe verlangt wird.
- ob der Schaden durch Grundwasser überhaupt versichert ist; und wenn dem so ist, so sollte klar sein, dass bei allen mir bekannten Versicherern vorausgesetzt wird, dass das Grundwasser bis an die Erdoberfläche gestiegen sein muss, damit der Schaden reguliert wird.
Schauen wir konkret zwei Tarife an, die für ein sehr gutes Bedingungswerk bekannt sind. Zunächst einen Spezialtarif für Süddeutschland bei der VHV.
Elementar I: Überschwemmung durch Witterungsniederschläge, Rückstau, Schneedruck, NEU Dachlawinen, Lawinen, Erdsenkung, Erdrutsch, Erdbeben, Vulkanausbruch. Elementar II: Elementar I plus Überschwemmung infolge Ausuferung oberirdischer Gewässer
In § 3 der Zusatzbedingungen für die Wohngebäudeversicherung Baden-Württemberg, Bayern und Pfalz (BBP) – Fassung Juli 2011 steht dazu:
Überschwemmung ist die Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstücks mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch Witterungs-Niederschläge oder Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge von Witterungsniederschlägen.
- Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Witterungs-Niederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
Zu beachten sind dabei die sog. Obliegenheitspflichten des Versicherungsnehmers.
So heißt es in § 11
Zur Vermeidung von Überschwemmungs- bzw. Rückstauschäden hat der Versicherungsnehmer
aa) alle notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen gegen Elementarschäden zu treffen und
bb) bei überflutungsgefährdeten Räumen Rückstauklappen anzubringen und funktionsbereit zu halten.
FAZIT: Grundwasserschäden sind versichert, sofern dieses an die Erdoberfläche dringt. Bei Rückstauschäden leistet die Versicherung nur, wenn der Versicherungsnehmer für eine funktionierende Rückstauklappe gesorgt hat.
Im besten Tarif (XXL) der InterRisk werden in der Klausel 7279 die Elementarschäden aufgezählt.
Wir leisten, wenn versicherte Sachen durch a) Überschwemmung, b) Rückstau, c) Erdbeben, d) Erdsenkung, e) Erdrutsch, f ) Schneedruck, g) Lawinen, h) Vulkanausbruch, zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.
Die Überschwemmung wird in 2. definiert als: eine Überflutung des Grund und Bodens des Versicherungsgrundstückes mit erheblichen Mengen von Oberflächenwasser durch a) Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern, b) Witterungsniederschläge, c) Austritt von Grundwasser an die Erdoberfläche infolge a) oder b).
Rückstau liegt vor, wenn Wasser durch Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder durch Witterungsniederschläge bestimmungswidrig aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt.
Bemerkenswert ist nun das im Anschluss heißt:
Wir werden uns nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen, wenn behördliche Vorschriften über Rückstausicherungen nicht eingehalten wurden.
FAZIT: Auch bei der InterRisk besteht Versicherungsschutz bei Schäden durch Grundwasser, sofern es die Erdoberfläche erreicht. Für den Fall des Rückstaus wird aber nicht eigens eine Rückstauklappe verlangt.
Nicht selten erlebt man, dass Versicherungsnehmer, sofern sie sich einmal mit dem Thema beschäftigt und einen Vertrag abgeschlossen haben, an ihren alten Policen „kleben“ auch wenn sie schon 20 Jahre alt sind. Kaum jemand will sich damit noch beschäftigen. Oder es herrscht Fatalismus, d.h. es wird so getan, als könne man eh nichts ändern. Dies ist meistens aber falsch. So hat z.B. die Versicherungskammer Bayern extra eine Seite eingerichtet, welche die meisten Irrtümer zur Elementarversicherung aufzeigt. (vgl. vkb zu Unwetter>>). So wird u.a. darauf hingewiesen, dass 99 Prozent der Gebäude in Bayern gegen Elementarschäden versicherbar sind.
So scheint es nützlich mal wieder den Versicherungsordner aus dem Schrank zu holen, die Versicherungsbedingungen selbst zu prüfen oder einfach den Vermittler (Vertreter, Makler) darauf anzusprechen, wie es um den Schutz bestellt ist und was ggf. verbessert werden kann.
Guido Kirner