Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) gehört zu den wichtigsten und beratungsintensiven Verträgen. Zum einen geht es um die Absicherung ihrer Arbeitskraft, womit Sie ihr Einkommen und damit ihren Lebensstandard erwirtschaften. Zum anderen ist vor Abschluss einer BUV auf die Qualität des Versicherungsunternehmens und der versprochenen Leistungen des jeweiligen Tarifs besonders zu achten. Hier gibt es viele wichtige Klauseln, die man berücksichtigen sollte.
Nicht wenige Interessenten suchen dringend eine BUV, bekommen aber wegen bestimmter Vorerkrankungen keine Absicherung mehr. Hier sollten man auch Alternativen erwägen, z.B. die sog. Grundfähigkeitenversicherung, die Schwere-Krankheiten-Versicherung (Dread & Disease) oder eine bessere Unfallversicherung.
Haben Sie einen Partner, Kinder oder sonstige Personen, die von Ihnen wirtschaftlich abhängig sind? Dann sollten sie ihre Hinterbliebenen im Todesfall mit einer Risikolebensversicherung finanziell absichern. Dies gilt um so mehr für Fälle, wo noch Hypotheken oder Grundschulden nach einer Baufinanzierung bedient werden müssen. Auch aufeinander angewiesene Geschäftspartner sollten hier vorsorgen.
Als unabhängiger Versicherungsmakler begleite und unterstütze ich Sie auf der Suche nach der richtigen Lösung. Mit Erfahrung und Fachwissen helfe ich ihnen, Fehler zu vermeiden.
Umfassender Schutz, günstige Beiträge
Die Kosten einer Berufsunfähigkeitsversicherung werden von verschiedenen Faktoren bestimmt - vom Leistungsspektrum des Versicherers und von Ihrem persönlichen Risiko, vorzeitig berufsunfähig zu werden.
Ein umfassender Berufsunfähigkeitsschutz ist für Büroangestellte wegen ihres geringeren Gesundheitsrisikos günstiger als für Bauhandwerker oder Lehrer. Eine Police, die Leistungen nur bei völliger Erwerbsunfähigkeit vorsieht, ist für weniger Geld zu haben, als eine Versicherung, die bei Berufsunfähigkeit sofort zahlt, selbst wenn man in einem anderen Beruf noch arbeiten könnte.
Drücken Sie den Button und erfahren Sie die wichtigsten Hintergründe zur Absicherung der Arbeitskraft und Berufsunfähigkeitsversicherung in einer anschaulichen Präsentation. Es geht u.a. um:
Präsentation Berufsunfähigkeit & Absicherung der Arbeitskaft
Oft wird die BU von Vermittlern in Verbindung mit dem Abschluss einer kapitalbildenden Lebens- oder einer Rentenversicherung angeboten. In diesem Fall wird das BU-Risiko als Zusatzbaustein an ein anderes Produkt gekoppelt. Das nennt man dann Berufsunfähigkeitszusatzversicherung, kurz BUZ. Eine solche Kombination ist aus folgendem Grund kritisch zu sehen: Kann man die kapitalbildende Lebensversicherung (aus welchen Gründen auch immer) nicht mehr bezahlen, so kann die BU-Versicherung nicht isoliert weitergeführt werden und man verliert diesen wichtigen Schutz. Grundsätzlich empfiehlt es sich also den Sparvorgang und den Risikoschutz zu trennen. Einige gute BU-Gesellschaften bieten ihr BU-Produkt ausschließlich in Kombination mit einer Risikolebensversicherung an. Die Risikolebensversicherung ist wie die BU eine Risikoabsicherung. Die Prämie ist nahezu identisch mit der einer selbstständigen BU (SBU). Statistisch gesehen ist die Wahrscheinlichkeit einer Berufsunfähigkeit in der SBU größer als bei der Variante mit einer Risikolebensversicherung. Die SBU Tarife werden daher etwas teurer kalkuliert. Im Endergebnis besteht somit die Möglichkeit zusätzlichen Todesfallschutz zu einem nahezu identischen Gesamtpreis zu erhalten.
Voraussetzung für Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung ist die ärztliche Prognose. In dieser wird bestätigt, dass die Berufsausübung über einen bestimmten Zeitraum hinweg voraussichtlich nicht möglich ist. Je kürzer der Prognosezeitraum, umso einfacher ist die Einschätzung für einen Arzt. Einige Versicherer geben Prognosezeiträume bis zu 3 Jahre bzw. „voraussichtlich dauernd“ vor. Aus Kundensicht ist ein kurzer Prognosezeitraum von Vorteil. Gut ist die Definition „voraussichtlich 6 Monate“; voraussichtlich bedeutet, dass nicht erst 6 Monate gewartet werden muss, ob sich tatsächlich die 6 Monate erfüllen. Länger als 6 Monate sollte der Prognosezeitraum nicht sein, weil zum einen für den Arzt eine längere Prognose sehr schwer ist und zum anderen viele Erkrankungen oder Unfälle einen Ausfall von 1 bis 2 Jahren mit sich bringen. Bei einem Prognosezeitraum von 6 Monaten steht der Versicherer dann auch für einen solch „kürzeren“ Ausfall in der Leistungspflicht.
Wichtig ist der Verzicht auf abstrakte Verweisung. Es ist zu prüfen, ob ein Tarif allgemein auf die abstrakte Verweisung verzichtet und wenn ja, wie sieht es mit der Verweisung bei Berufswechsel bzw. bei Ausscheiden aus dem Beruf aus bzw. kann der Versicherer im Nachprüfverfahren verweisen? Je weniger Verweisungsmöglichkeiten dem Versicherer zur Verfügung stehen, umso besser für den Versicherten.
Hier geht es um die vorvertragliche Anzeigenpflicht. Werden bestimmte wesentliche Punkte (z.B. bezüglich des Gesundheitszustandes) nicht angegeben, kann der Vertrag beendet werden, auch wenn der Antragsteller von diesen Dingen gar nichts wusste. Gute Anbieter verzichten auf dieses Kündigungsrecht.
Weltweiter Versicherungsschutz ist heute wichtiger denn je. Niemand verbringt sein gesamtes Leben im Heimatland. Ob bei Urlaubsreisen oder Dienstreisen – ein Auslandsaufenthalt sollte abgesichert sein. Da einige Versicherer bereits im Antragsformular fragen, ob eine Auslandsreise bevorsteht und diese ggf. in ein Risikogebiet führt (z.B. Malariarisiko oder Kriegsrisiko – es wird dann ggf. abgelehnt oder ein Risikozuschlag erhoben), ist es gut, wenn man den Versicherungsschutz schon hat, bevor derartige Reisen anstehen. Wichtig ist auch der Punkt, in welchem Land im Falle einer BU die nötigen Untersuchungen zu machen sind. Einige Versicherer verlangen, dass diese in Deutschland durchgeführt werden, kommen aber nicht für die Reisekosten auf. Sollte der Versicherte bei Eintritt der BU weder Wohnsitz noch Krankenversicherungsschutz in Deutschland besitzen, ist häufig unklar, wer überhaupt für die Behandlungskosten aufkommt. Diese Frage sollte auch im Vorfeld abgeklärt werden.
Es darf nicht per Bedingungen verlangt werden, dass ein Berufswechsel angezeigt werden muss. Eine berufliche Veränderung darf am Vertrag nichts verändern.
Die meisten Tarife bieten inzwischen die Möglichkeit der Stundung an. Das ist gut und ein wichtiger Vertragsbestandteil. Eine Leistungsprüfung kann lange dauern. Was tun, wenn man während dieser Zeit aufgrund der körperlichen Beschwerden das Geld für diese Beiträge nicht mehr aufbringen kann? Zahlt man nicht, erlischt der Versicherungsschutz. Interessant ist, ob nur auf Antrag gestundet wird oder automatisch, damit man im Falle des Falles den Antrag nicht vergisst. Gut ist noch, wenn zinslos gestundet wird und bei Nichtanerkennung der BU die gestundeten Beiträge in Raten zurückgezahlt werden können.
Dieser Punkt betrifft selbständig Tätige oder auch leitende Angestellte. Im Falle einer BU muss der Versicherungsnehmer darlegen, dass auch die Umgestaltung des Arbeitsplatz ein Weiterarbeiten nicht ermöglicht. Bei der Prüfung der Umorganisation stützt man sich im wesentlichen auf 3 Punkte: Nach erfolgter Umorganisation muss der Versicherte wiederum eine Stellung als Betriebsinhaber inne haben. Ein zu großer Kapitaleinsatz zur Durchführung ist von der Rechtssprechung als unzumutbar angesehen worden. Die Umorganisation hat „betrieblich sinnvoll“ zu sein. Einkommensveränderungen dürfen auf Dauer nicht ins Gewicht fallen. Gut ist, wenn laut Vertragsbedingungen die Umorganisation nur für Selbständige gilt.
Wichtig ist, dass bei der Leistungsprüfung wirklich nur der zuletzt ausgeübte Beruf geprüft wird. Es gibt Formulierungen, die z.B. so klingen: „Hat der Versicherte innerhalb der letzten zwölf Monate vor Eintritt der Berufsunfähigkeit den Beruf gewechselt, kann auch der davor ausgeübte Beruf bei der Prüfung der Berufsunfähigkeit herangezogen werden, wenn die für den Eintritt der Berufsunfähigkeit ursächlichen Gesundheitsstörungen bereits bei der Aufgabe des früheren Berufs dem Versicherten bekannt oder für ihn absehbar waren.“ Solche Formulierungen sind kein K.O.-Kriterium. Aus Verbrauchersicht sind sie jedoch nicht optimal.
Diese Klausel ermöglicht es dem Versicherer, vom Versicherten zu verlangen, sich bestimmten Therapien oder Behandlungen zu unterziehen. Will man diesen Aufforderungen nicht nachkommen, weil man z.B. einer bestimmten Behandlungsmethode kritisch gegenübersteht, kann der Versicherer die Leistungen einstellen. Zum Glück verzichten inzwischen fast alle Tarife auf diese Klausel.
Mit Hilfe von Nachversicherungsgarantien kann man die versicherte BU-Rente (und natürlich auch den Beitrag) zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal ohne erneute Gesundheitsprüfung erhöhen. Da man eine BUV im jungen Alter abschließen sollte, ist dieser Punkt enorm wichtig. Leider sind die Nachversicherungsgarantien häufig an den Eintritt bestimmter Ereignisse gebunden (das Ereignis muss also eintreten - z.B. Hochzeit, Nachwuchs, Hausbau- oder kauf - und dann muss man innerhalb weniger Monate reagieren), um seine Rente ohne Gesundheitsprüfung erhöhen zu können. Zwar handelt es sich durchaus um Ereignisse, die eine bessere Absicherung nötig machen, aber nicht gleichzeitig mit einem höheren Einkommen verbunden sind. Eine Erhöhung der BU-Rente ist oft aufgrund der finanziellen Situation gar nicht möglich. Des weiteren sind die Nachversicherungsgarantien häufig so verklauselt, dass sie eigentlich nur auf dem Papier existieren, es aber kaum einen Versicherungsnehmer gibt, der sie dann tatsächlich auch nutzen kann. Besser sind Nachversicherungsgarantien, die zeitlich gebunden sind. Diese ermöglicht dem Versicherungsnehmer (meist innerhalb von 5 Jahren) eine Erhöhung ohne erneute Gesundheitsprüfung. Egal, ob nun ein bestimmtes Ereignis eingetreten ist oder nicht.
Sinnvoll ist es, wenn man die BU-Rente automatisch über eine Dynamik anwachsen lassen kann. Die Dynamikerhöhung erfolgt automatisch (in der Regel jährlich), sofern man das im Antrag ankreuzt. Hierbei steigt der Beitrag prozentual an und somit auch die Leistung. Der Dynamik kann kann man zweimal in Folge widersprechen. Sie wird dann trotzdem im Folgejahr wieder angeboten. Bei dreimaliger Ablehnung in Folge erlischt sie. Je flexibler eine Dynamik angeboten wird, umso besser. Einige Tarife ermöglichen nur einen einzigen Dynamiksatz, bei anderen kann man frei zwischen 3 und 10% wählen. Ein hoher Dynamiksatz ermöglicht es dem Versicherungsnehmer, sich auch erst mal niedrig zu versichern. Zwar ist der Versicherungsschutz schon in jungen Jahren wichtig, aber oft nicht finanzierbar. Mit der Dynamik kann ich den Versicherungsschutz über die ersten Jahre anwachsen lassen und dann bei ausreichender Höhe aus der Dynamik austreten.
DU steht für Dienstunfähigkeit. Für Beamte ist es wichtig, dass die allgemeine Dienstunfähigkeit als Berufsunfähigkeit anerkannt wird. So eine DU-Klausel kann im Leistungsfall sehr viel Ärger vermeiden. Tarife mit DU-Klausel bieten nur wenige Gesellschaften an.
Für Beamte in gefährlicheren Berufen - z.B. Polizei, Feuerwehr, Justizvollzugsdienst - wird noch die sogenannte erweiterte Dienstunfähigkeitsklausel angeboten. Das Angebot ist hierbei noch überschaubarer als bei der allgemeinen DU-Klausel. Für alle DU-Klauseln gilt, dass man kaum die Möglichkeit hat sich bis zum Renteneintrittsalter, also bis zum 67. Lebensjahr abzusichern. Sollte ein Tarif keine entsprechenden Aussagen in den Bedingungen enthalten, ist das aber kein K.O.-Kriterium. Gut ist es allerdings schon. Trotzdem muss man auch hier aufpassen, denn manche DU-Klauseln stellen sich als wertlos heraus. Fachleute unterscheiden daher zwischen der "echten, eingeschränkten und unechten" DU-Klausel.
Nach § 163 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) ist eine Versicherungsgesellschaft zur Neufestsetzung der Beiträge berechtigt, wenn eine unvorhersehbare und nicht nur als vorübergehend anzusehende Änderung des Leistungsbedarfs eintritt. Dies könnte z.B. bei einer Epidemie der Fall sein, die zur Folge hat, dass weitaus mehr Leistungsfälle eintreten als kalkuliert wurde. Ein Verzicht auf § 163 VVG erscheint zunächst vorteilhaft. Dieser kann jedoch im schlimmsten Fall zur Insolvenz einer Gesellschaft führen, da eine im Ernstfall notwendige Erhöhung des Beitrags damit ausgeschlossen ist. Der Verzicht auf §163 VVG ist somit kein K.O.-Kriterium für einen BU-Tarif.
Die Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) gehört zu den wichtigsten Absicherungen. Nötig hat sie jeder, der sein Einkommen durch Ausübung eines Berufes erzielt und nicht auf ein Vermögen zurückgreifen kann, welches ihm auch bei widrigsten Umständen ein ausreichendes Auskommen sichert. Es geht also darum, sich (und seine Familie) vor den finanziellen Folgen des Verlustes der Arbeitskraft abzusichern, zumal inzwischen jeder Vierte bis Fünfte aufgrund von Krankheit oder Unfall seinen Beruf nicht mehr bis zum Rentenalter ausüben kann. Einen auffälligen Zuwachs erleben hierbei psychische Erkrankungen.
Die Arbeitskraft verkörpert eine Art Gelddruckmaschine. An hier hängt die Versorgung von Familie, der weitere Vermögensaufbau (auch die Altersvorsorge) sowie die Tilgung von Darlehen z.B. bei der Immobilienfinanzierung. Kurz: Es geht um die Erhaltung des Lebensstandards durch Einkommenssicherung mittels Zahlung einer Rente aus einer privaten Versicherung, wenn ich nicht mehr in der Lage bin, meinen Beruf (oder einen anderen) auszuüben. Insbesondere für nicht sozialversicherungspflichtige Selbständige, die nicht auf staatliche Leistungen hoffen können, ist die BUV die einzige Möglichkeit der Vorsorge.
Aber auch Angestellte sind durch die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr ausreichend abgesichert, zumal für jene, die nach dem 01.01.1961 geboren sind. Denn für sie gibt es die (geringe) staatliche Berufsunfähigkeitsrente nicht mehr. Anspruch besteht nur noch auf die sog. Erwerbsminderungsrente, sofern in den letzten fünf Jahren mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge in die Sozialversicherung einbezahlt wurden. Die volle Erwerbsminderungsrente erhält, wer nur noch bis zu 3 Stunden, die halbe wer noch zwischen 3 und 6 Stunden täglich arbeiten kann. Wer über sechs Stunden arbeiten kann, geht leer aus. Maßstab für die Feststellung der Erwerbsminderung ist allein das Leistungsvermögen in jeder nur denkbaren Tätigkeit auf dem allg. Arbeitsmarkt. Dies ist der Hauptunterschied zwischen Erwerbsunfähigkeit und Berufsunfähigkeit. Jeder sozialversicherte Beschäftigte kann auf dem jährlich verschickten Bescheid der gesetzlichen Rentenversicherung nachlesen, was er im Fall der Erwerbsminderung erwarten kann. Er darf sich dann überlegen, ob er mit dem dort angegebenen Betrag leben könnte. In den seltensten Fällen ist damit die Lebensqualität gesichert.
Laut dem sechsten Sozialgesetzbuch gilt derjenige als berufsunfähig, „deren Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.“
Entscheidend ist hier also weniger die Ursache für die Berufsunfähigkeit (allgemeine oder beruflich bedingte oder psychische Krankheit oder Unfallfolgen), wie z.B. bei der privaten Unfallversicherung, die nur für die Folgen eines Unfalls zahlt; entscheidend ist die zu mehr als 50% eingeschränkte Fähigkeit (aus welchen Gründen auch immer) die berufliche Leistung ausüben zu können.
Für die Höhe des Beitrages bei Abschluss einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung sind mehrere Faktoren verantwortlich: das Alter, das Geschlecht, die Art des ausgeübten Berufes, die selbst gewählte Höhe der Absicherung, der Gesundheitszustand, der Leistungsumfang des Tarifes und nicht zuletzt der ausgewählte Anbieter.
WICHTIG: Sie sollten sich absichern, solange sie noch jung und gesund sind. Andernfalls ist es oft zu spät. Zum einen bleibt der Beitrag in jungen Jahren noch bezahlbar, zum anderen kann es mir im schlimmsten Fall passieren, dass ich überhaupt keine gute Berufsunfähigkeitsversicherung mehr bekomme, wenn ich in den Gesundheitsfragen auf Vorerkrankungen hinweisen muss, die für Versicherer ein rotes Tuch darstellen (z.B. Bandscheibenvorfall, Psychotherapien). Die Versicherer können je nach ihrer Annahmepolitik mit Ausschlüssen bestimmter Krankheiten, mit Prämienerhöhung oder mit Totalablehnung reagieren. Auch Risikosportarten werden in den Anträgen erfragt.
Wie bei allen Absicherungen, wo Gesundheitsfragen und Ausschlussklauseln eine Rolle spielen, ist eine kompetente Beratung unerlässlich. Auch gibt es enorme Preisunterscheide, je nach Anbieter und Berufsgruppe. Umso besser ist es, wenn ihr Berater die wichtigsten und besten Unternehmen für diesen Absicherungsbereich anbieten kann. Wer hier nur nach dem Preis schaut, braucht sich nicht zu wundern, wenn es im Versicherungsfall Ärger gibt und es zum Rechtstreit kommt.
Dr. Guido Kirner am 07.03.2010
Obgleich die Berufsunfähigkeitsversicherung (BUV) nach einhelliger Meinung inzwischen zu den wichtigsten Absicherungen überhaupt gehört, haben viele Versicherte entweder einen zu niedrigen oder einen zu schlechten Schutz. Dies kann an schlechter Beratung liegen, am Alter der Versicherungsbedingungen, oder daran, weil am falschen Ende gespart wurde. Dabei sind die BUVs mit sehr guten Versicherunsbedingungen nicht einmal die teuersten.
In den Bedingungswerken der BUVs finden sich viele wichtige Klauseln, auf die man vor Abschluss achten sollte. Auf die Wichtigsten möchte ich kurz hionweisen.
An vorderster Stelle steht der sog. Verzicht auf abstrakte Verweisung. Damit verzichtet das Versicherungsunternehmen im Versicherungsfall darauf, den Versicherten auf einen anderen Beruf zu verweisen, der auf Grund der Ausbildung, Erfahrung und Lebensstellung (besonders Gehalt) mit dem bisherigen vergleichbar ist. Wenngleich das auch gar nicht so schlecht klingt, so hat es gerade aufgrund der Verweisbarkeit immer wieder Ärger und Rechtsstreit gegeben. Deshalb ist es am besten, der Versicherer verzichtet einfach darauf.
Der Versicherer sollte den Fall der Berufsunfähigkeit anerkennen, wenn ein Mediziner diese für voraussichtlich sechs Monate prognostiziert. Die Leistung der Berufsunfähigkeitsrente sollte für deren Beginn anerkannt werden. Also wenn der Arzt keine Prognose über den Zeitraum der Berufsunfähigkeit abgeben kann, der Versicherte aber ununterbrochen sechs Monate berufsunfähig ist, sollte die Rente rückwirkend ab dem ersten Monat gezahlt werden. Bei verspäteter Meldung der Berufsunfähigkeit sollte der Versicherer auch rückwirkend leisten (mind. Bis zu drei Jahren).
Versicherungsverträge sind immer Verträge zwischen zwei Parteien. Das wird von den Versicherten oft vergessen. So hat z.B. der Versicherer das Recht vom Vertrag (und damit von der Leistung) zurückzutreten, wenn er die sog. vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt sieht, z.B. wenn der Kunde falsche Angaben bei Beantwortung der Gesundheitsfragen im Antrag gemacht hat. Der Versicherer sollte maximal fünf Jahre lang vom Vertrag zurücktreten können. Der Versicherer kann auf sein Recht gem. § 41 VVG verzichten, bei schuldloser Falschbeantwortung der Gesundheitsfragen Beiträge zu erhöhen bzw. den Vertrag zu kündigen.
Am besten ist es, die Gesundheitsfragen im Antrag werden beantwortet, so lange der Versicherungsnehmer möglichst gesund ist. Bekanntlich können sich der Gesundheitszustand sowie die Lebensumstände ändern. Deshalb sind Nachversicherungsgarantien, d.h. die Erhöhung des Versicherungsschutzes (der BU-Rente) ohne erneute Beantwortung von Gesundheitsfragen wichtig, wie z.B. bei Heirat, der Geburt eines Kindes, einer massiven Gehaltserhöhung, beim Finanzierung einer Immobilie usw.
Beamte sollten vor Abschluss einer BUV unbedingt auf eine vollständige Dienstunfähigkeitsklausel wert legen. Denn nur sie gewährleistet den vollen Schutz, worin die Versetzung und Entlassung in den Ruhestand eindeutig geregelt sind. Die Klausel wird selten und nur von wenigen Unternehmen angeboten.
Dr. Guido Kirner am 22.03.2010.
Über Bedeutung und Nutzen von privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen (BUV) braucht man nicht zu diskutieren, allenfalls über die Qualität und Aktualität der Bedingungen und die Beachtung wichtiger Klauseln. Jeder Vierte in Deutschland kann inzwischen seine Arbeitskraft nicht bis zum Erreichen des Rentenalters einsetzen. Selbst bei sogenannten Schreibtischberufen trifft es jeden Zehnten.
Hat jemand eine BUV abgeschlossen und wird berufsunfähig, stellt sich die Frage, ob die Höhe der vereinbarten und ausgezahlten Rente reicht. In diesem Zusammenhang ist es bedeutsam zu wissen, ob ihm nicht auch noch der Staat etwas wegnimmt, d.h. die private Vorsorge zum Dank auch noch besteuert, obwohl er sie eigentlich nur abgeschlossen hat, weil der Staat entsprechende Leistungen gekürzt hat.
Das ist in der Tat der Fall, wenngleich nur in den seltensten Fällen und hier auch nur in bescheidener Höhe. Steuern zahlt aktuell in Deutschland überhaupt nur, wer ein Jahreseinkommen über dem sog. Grundfreibetrag von 8.004 Euro hat. Wäre also jemand allein auf die Zahlung einer BU-Rente angewiesen, so müsste er eine Rente von über 667 Euro abgeschlossen haben, damit sich die Frage der Besteuerung überhaupt stellt.
Erzielt jemand als Berufsunfähiger ein höheres Einkommen, muss er mit der Besteuerung seiner Rente rechnen. Dabei wird die Rente aus der Berufsunfähigkeitsversicherung als abgekürzte Leibrente betrachtet und mit dem sog. Ertragsanteil besteuert. Was bedeutet das?
Abgekürzte Leibrente bedeutet, dass die Rente nicht (was der Begriff Leibrente besagt) bis zum Lebensende ausbezahlt wird. Sie endet spätestens an dem vereinbartem Zeitpunkt, an dem der Vertrag ausläuft (zumeist 60, 65 oder inzwischen 67). Folglich spielt nicht das Alter der versicherten Person, sondern die Laufzeit für die Besteuerung eine maßgebliche Rolle. Das bedeutet, das verschiedene Laufzeiten eine unterschiedliche Besteuerung zugeordnet ist (siehe unten die Tabelle).
Je nach Laufzeit wird die BU-Rente mit einem bestimmten Ertragsanteil besteuert. Je kürzer die die Rentendauer, desto geringer ist der Anteil der Rente, die zu den steuerpflichtigen Einkünften zählen. Umgekehrt betrachtet ist der Ertragsanteil ein fiktiver Gewinnanteil, der sich mit der Länge der Laufzeit des Vertrages erhöht. Das geht aus der folgenden Tabelle hervor:
Laufzeit der Rente ab Beginn des Rentenbezugs | Ertragsanteil in Prozent |
5 | 7 |
10 | 13 |
15 | 17 |
20 | 21 |
25 | 26 |
30 | 30 |
Verdeutlichen wir das am besten anhand eines Beispiels: Ein Versicherungsnehmer wird mit 45 Jahren berufsunfähig. Der Betrag endet mit dem 65. Lebensjahr. Er bezieht aus dem Betrag eine BU-Rente von 1000 Euro.Sein Jahreseinkommen aus der BU-Rente beträgt also 12.000 Euro. Da die Laufzeit genau 20 Jahre beträgt, wäre der Ertragsanteil 21 Prozent.
Das bedeutet, er müsste von den 12.000 Euro nur 2.520 Euro mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Mit persönlichem Steuersatz meine ich hier, dass der Ertragsanteil der Rente mit dem gleichen Steuersatz versteuert wird, der für den Rest des Einkommens gilt.
In den allermeisten Fällen wird ein BU-Rentner kein allzu hohes Einkommen haben, also wird der persönliche Steuersatz eher niedrig sein. Gehen von dem unwahrscheinlichen Fall aus, der Steuersatz läge doch immerhin bei 20 % (weil Einkommen aus Mieteinnahmen uns Sonstigem für einen Single von insgesamt 30.500 Euro auflaufen). Von den 12.000 Euro Einkommen aus der BU-Rente würden dann 504 Euro wegversteuert. Die „Netto-Rente“ würde dann also statt 1.000 Euro nur 958 Euro betragen.
In den wenigsten Fällen wird die Besteuerung stark ins Gewicht fallen, es sei denn es ist eine sehr hohe BU-Rente vereinbart und es gibt nach der Arbeitsunfähig noch anderweitige hohe Einkommen.
ACHTUNG: Es gab und gibt Berater und Vertriebe, die haben die BUV als Steuersparmodell gekoppelt an eine sog. Basis-Rente bzw. Rürup-Rente verkauft. Hier ist zu beachten: wo der Staat „schenkt“, nimmt er später. Wenngleich es stimmt, dass der Versicherungsvertrag in diesem Fall vorteilhaft in der Steuererklärung angesetzt werden kann, so stimmt es dann leider auch, dass die BU-Renten in der Bezugsphase wesentlich höher Besteuert werden. Im Jahr 2011 beträgt der steuerpflichtige Anteil 62 Prozent.
(Dr. Guido Kirner)
Selten besteht solche Einigkeit unter Sozialpolitikern, Versicherungsbranche und Verbraucherschutz: die finanzielle Absicherung gegen den Verlust der Arbeitskraft gehört zu den dringlichen und wesentlichen Vorsorgemaßnahmen von Arbeitnehmern und Selbständigen. Umso erstaunlicher ist es, wie Anspruch und Wirklichkeit hier auseinanderfallen. Von den 42 Millionen Menschen, die in Deutschland in irgendeiner Form einer Arbeit nachgehen, besitzen nur etwa drei Millionen eine entsprechende Absicherung, nämlich die sog. Berufsunfähigkeitsversicherung.
Dabei geht eine versicherungsmathematische Studie der Deutschen Aktuarvereinigung davon aus: „43 Prozent der heute 20-jährigen Männer und 28 Prozent der heute 20-jährigen Frauen werden bis zum Rentenbeginn mit 65 Jahren einmal berufsunfähig sein.“ (Vgl. auch hier >>)
Die mangelnde Durchdringung dieser Existenzabsicherung hat auch politische Gründe: im Jahr 2001 wurde die Absicherung bei Berufsunfähigkeit aus der staatlichen Sozialversicherung für alle nach 1961 Geborenen herausgenommen und durch die Erwerbsminderungsrente mit weit schlechteren Leistungen ersetzt (vgl. hier >>). Verblüffend! Die drastische Kürzung erregte kaum die Öffentlichkeit, obgleich sonst gerne jede soziale Schieflage mit dem Begriff der „Gerechtigkeitslücke“ kommentiert wird. Während also aktuell Milliarden für eine „Mütterrente“ unter dem Postulat der Gleichstellung verschiedener Rentenjahrgänge ausgegeben werden, wurden hier einfach mal willkürlich alle sozialversicherungspflichtigen Bürger unter 52 Jahren diskriminiert.
So stellt sich die Frage, ob die private Versicherungswirtschaft den Wegfall kompensieren konnte. Wie ein 24seitiges Dossier des Handelsblattes nun herausstellt, müsste diese Frage wohl aus zwei Gründen verneint werden: Zum einen betrieben die Versicherer bei der Auswahl ihrer Versicherungsnehmer „Rosinenpickerei“, d.h. bieten bezahlbaren Schutz nur für jene Berufsgruppen, die ihn am wenigsten brauchen, und wählen über die Gesundheitsfragen auch zunehmend strenger aus, so dass viele gar keinen BU-Schutz mehr bekommen. Bei jenen, welche einen BUZ-Schutz bekommen haben und Leistungen beanspruchen, unterliege die Leistungsbereitschaft der Versicherer einigen Schikanen wie Zahlungsverweigerung, Zahlung nur nach Rechtsstreit mit teurem Aufwand von Gutachten usw.
Hier wird also das Klischee der Versicherungswirtschaft bestätigt, dass sie gerne Produkte verkauft, die darin versprochenen Leistungen aber nicht gerne bedient. Auffällig ist, dass sich kein Journalist die Mühe macht, einmal zu recherchieren, wie hoch der Gesamtjahresaufwand der Versicherungswirtschaft für ausgezahlte BU-Renten im Verhältnis zu den Prämieneinnahmen steht. Bei Recherchen im Internet konnte ich hierzu keine belastbaren Zahlen finden. Ich möchte die Versicherer (z.B. über den GDV) auffordern, diese Zahlen zur Verfügung zu stellen. Erst dann kann man diesen Aspekt m.E. seriös beurteilen, wobei selbstverständlich auch die Rückstellungen für künftige Anwartschaften zu berücksichtigen wären.
Im Ergebnis ist es aber wohl so, dass privatwirtschaftliche Einrichtungen, die nun mal kostendeckend bzw. gewinnorientiert arbeiten müssen, nur bedingt sozialpolitische Aufgabenfelder übernehmen können. Für handwerkliche Berufe und entsprechende Risikogruppen, ist ein BU-Schutz kaum bezahlbar, während um die gutverdienenden Büroangestellten die Versicherer mit lukrativen Angeboten konkurrieren. Der Markt arbeitet hier zwar zweckrational, jedoch genau an der sozialpolitischen Problemlage vorbei.
Sollen nun Versicherungsnehmer den Kopf in den Sand stecken? Was kann man Menschen raten, welche für sich und ihre Situation die richtige Absicherung gegen den Verlust der Arbeitskraft suchen? Ich gebe im Folgenden einige Punkte zu bedenken, die mir aus meiner beruflichen Praxis relevant erscheinen.